Satzung
Erfahren Sie mehr über den Vereinszweck, die Gemeinnützigkeit, die Mitgliedschaft und die Organe.
Satzung – Förderverein Skilöwen
§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Skilöwen“ und hat seinen Sitz in München. Er wird in das Vereinsregister München eingetragen und erhält nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO) und zwar durch
- Förderung von Nachwuchs-Athleten im Bereich des alpinen Skisports.
- Verbreitung und Etablierung des Skirennsports im Raum München und in Oberbayern durch Durchführung von dafür konzipierten Veranstaltungen in Eigenregie in der Region sowie in den Alpen. Finanzielle Unterstützung von Projekten der Ausbildung im Jugend- und Schulbereich zur Förderung der motorischen und mentalen Fähigkeiten mit Mitteln des systematischen Trainings sowie organisatorische Begleitung in Schulen oder entsprechenden Institutionen.
- Maßnahmen zur Integration geistig und körperlich behinderter Mitbürger aller Altersklassen in und durch Trainings- und Renn-Veranstaltungen.
- Aufbau einer Ausbildungs-Akademie zur Ausbildung und Berufsbildung von Nachwuchsportlern im Raum München und Oberbayern. Die Unterstützung kann auch durch die Weitergabe von Geldern an dritte, gemeinnützige Organisationen erfolgen. Zum Betrieb der Akademie ist die Abgabe an eine eigene, dafür gegründete oder bestehende gemeinnützige Organisation möglich.
- Durchführung weiterer vergleichbarer Veranstaltungen im Inland sowie in anderen Ländern der Alpenregion
- Die vorgenannten Veranstaltungen selbst können, je nach Zweckmäßigkeit, auch auf den Rennstrecken, Skihallen und anderen Einrichtungen kommerzieller Veranstalter stattfinden.
- Bei derartigen Veranstaltungen muss sichergestellt werden, dass die jeweilige kommerzielle Organisation, vertreten durch ihre Mitarbeiter als Hilfspersonen für den Verein auftreten. Hierfür ist es erforderlich, dass je nach den Umständen der konkreten Veranstaltung in Hinsicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen das Wirken dieser Hilfspersonen wie eigenes wirken des Vereins stattfinden gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung soll. Dies ist sicherzustellen, indem eine volle Weisungsbefugnis der Vereinsvertreter durchzusetzen ist.
- Die Zurverfügungstellung von Mitteln an kommerzielle Veranstalter zu deren freien Verfügung ist ausgeschlossen.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Organe des Vereins (§ 4) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15.1. für das Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Mitglied erst im Laufe des Kalenderjahres eintritt. Scheidet ein Mitglied während des laufenden Jahres aus, so löst dies keinen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Mitgliederbeitrages aus.
(4) Persönlichkeiten, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
- das Mitglied mit der Zahlung des vereinbarten Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach der Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten voll entrichtet. Die Mahnung kann in jeglicher Form erfolgen.
(6) Ein Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
§ 4 Organe
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in, sowie einem/einer Schriftführer/in. Es können bis zu drei stimmberechtigte Beiräte gewählt werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
- Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Entscheidung über die Verwendung der Mittel
- Entscheidung über die Aufnahme von Neumitgliedern
- Berichterstattung über das abgelaufene Geschäftsjahr und Vorlage einer Jahresrechnung gegenüber der Mitgliederversammlung
(3) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils einzeln.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer gebildet ist. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht dauerhaft in einer Person vereinigt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Beschluss über Satzungsänderungen
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Das Stimmrecht kann in Textform auf andere Mitglieder des Vereins übertragen werden, mit der Übertragung können Weisungen erteilt werden.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Versammlungsleiter ist in der Regel der Vorstandsvorsitzende. Mit Mehrheit der Anwesenden kann eine andere Person bestimmt werden. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung der Mitgliederversammlung. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählen die Anwesenden aus ihrer Mitte heraus einen Versammlungsleiter.
(8) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(9) Wahlen können grundsätzlich per Akklamation durchgeführt werden, Blockwahlen sind zulässig. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds müssen die Wahlen jedoch geheim bzw. einzeln durchgeführt werden.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Schriftführer ist Protokollführer. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers gilt Absatz 7 entsprechend.
§ 7 Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen dem TSV von 1860 München e.V., Grünwalderstr. 114, 81547 München zu mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Verbindung mit dem Skisport zu verwenden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
München, den 1. Juni 2016
Unterschriften, separate Liste
Kontakt zu den Skilöwen.
Für Fragen und Anregungen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Förderverein Skilöwen e.V.
Der Förderverein Skilöwen e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Nachwuchs im alpinen Skisport zu fördern und den Skirennsport allgemein im Raum München und Oberbayern durch entsprechende Projekte zu verbreiten. Auch über die Stadtgrenzen Münchens hinaus sind wir dafür bekannt, dass wir junge Skirennläuferinnen und Skirennläufer aktiv und mit viel Engagement unterstützen.